Abzugsfähigkeit von auf den verbleibenden Gesellschafter
einer Willensbildungs-GbR nach Beendigung der Mehrmütterorganschaft durch
das Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters aus der GbR übergegangenen
gewerbesteuerlichen Verlustes bei aufgrund zulässigerweise
rückwirkend geänderten Gesetzeslage nicht bestehender Bindung an die
BFH-Entscheidung vom I R 43/97 (BStBl II 2000, 695) bzw. bei
unzulässiger rückwirkender Geltung bestehender Bindungswirkung
Übergang von gewerbesteuerlichen Verlusten auf den
verbleibenden Gesellschafter nach Beendigung einer Mehrmütterorganschaft
durch Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters aus der Willensbildungs-GbR
Gewerbesteuermessbetrag 1987 (früheres Az.: 7 K
5255/99)
Leitsatz
1. Neue Gesetze beseitigen die
Bindungswirkung der Revisionsentscheidung für das zurückverwiesene
Verfahren nur, wenn ihnen eine zulässige rückwirkende Geltung
beigemessen werden kann.
2. § 2 Abs. 2 Satz 4 GewStG und
§ 14 Abs. 2 KStG jeweils i.d.F. des UntStFG können für das mit
Beschluss vom zurückverwiesene Verfahren I R 43/97 (BStBl II
2000, 695) nur Geltung beanspruchen, wenn sich ihre Geltung im Rahmen einer
zulässigen verfassungskonformen Normeninterpretation auf die vorteilhafte
Änderung der Rechtsfolgenlage zu Gunsten beschränkt.
3. Verfassungskonforme Interpretation
vorgenannter Vorschriften dahingehend, dass die gewerbesteuerliche
Unternehmensfiktion der Mehrmütter-Personengesellschaft nur für den
Zeitraum des Bestehens der Organschaft gilt. Ändert sich der Organkreis
durch Wegfall der Mehrmütter-Personengesellschaft infolge des Ausscheidens
des vorletzten Gesellschafters, beurteilt sich die Rechtslage nach den schon
vor Inkrafttreten der rückwirkenden Regelung geltenden Vorschrift des
§ 10 a GewStG (hier: Annahme, dass der nach Beendigung der
Mehrmütter-Personengesellschaft verbleibende Gesellschafter die
Unternehmensidentität der Mehrmütter-Personengesellschaft im Umfang
seiner Beteiligung im Verlustentstehungsjahr prägt; entgegen BStBl I 2003, 437, Tz. 20).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2004 S. 702 Nr. 12 EFG 2004 S. 412 EFG 2004 S. 412 Nr. 6 KÖSDI 2004 S. 14168 Nr. 5 SAAAB-15583
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