Folgen einer Verfahrensunterbrechung wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Gesetze: FGO § 155; ZPO §§ 240, 249
Instanzenzug:
Gründe
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) legte Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Sächsischen ein. Am wurde über das Vermögen des Klägers das Insolvenzverfahren eröffnet, ohne dass der Senat hiervon erfuhr. Mit Beschluss vom hat der Senat das aufgehoben und die Sache an das FG zurückverwiesen.
Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers ist das Beschwerdeverfahren unterbrochen worden (§ 155 der Finanzgerichtsordnung i.V.m. § 240 Satz 1 der Zivilprozessordnung —ZPO—). Dies hat zur Folge, dass der Beschluss des Senats vom nach § 249 Abs. 2 ZPO, der auch für die Entscheidungen des Gerichts gilt (vgl. , BFHE 162, 208, 210, BStBl II 1991, 101, 102), ohne rechtliche Wirkung ist. Der Beschluss vom ist daher aus Gründen der Rechtsklarheit aufzuheben (vgl. , BFHE 148, 184, 186, BStBl II 1987, 147, 148).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2004 S. 366
BFH/NV 2004 S. 366 Nr. 3
AAAAB-14659