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Grundlagen - Stand: 15.01.2019

Vorkosten

Bernd Langenkämper

Der Beitrag wird nicht mehr aktualisiert und entspricht möglicherweise nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand.

I. Definition

Vorkosten sind solche vor der erstmaligen Nutzung der eigenen Wohnung entstandene Aufwendungen, die nicht den Anschaffungs- oder Herstellungskosten zuzurechnen sind und im Fall der Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten zu berücksichtigen wären. Die Aufwendungen, die unmittelbar mit der Anschaffung des Grund- und Bodens und der Anschaffung oder Herstellung des Gebäudes im Zusammenhang stehen, sind im Rahmen der Wohnungseigentumsförderung nach § 10e EStG gemäß § 10e Abs. 6 EStG bis zu einem Betrag von 11.504 € und im Rahmen der Eigenheimzulagenförderung nach § 10i EStG bis zu einem Betrag von 1.700 € bzw. 11.504 € wie Sonderausgaben zu berücksichtigen.

II. Vorkostenabzug bei Inanspruchnahme der Wohnungsbauförderung nach § 10e EStG

Vorkosten bei der Inanspruchnahme der Wohnungseigentumsförderung nach § 10e Abs. 1 EStG sind nach § 10e Abs.6 EStG als Sonderausgaben zu berücksichtigen.

Abzugsvoraussetzungen:

Der Bauherr oder Erwerber einer Wohnung, für die er Abzugsbeträge nach § 10e EStG in Anspruch nehmen kann, darf mit der Herstellung oder Anschaffung zusammenhängende Vorkosten, insbesondere

  • Finanzierungskosten, ...

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