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infoCenter (Stand: Juli 2019)

Restaurationsleistungen

Bodo Ebber

Dieser Beitrag wird nicht mehr aktualisiert und entspricht möglicherweise nicht dem aktuellen Rechtsstand.

I. Definition der Restaurationsleistungen

[i]

Als Restaurationsleistungen bzw. Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen gelten gem. Art. 6 MwStVO

  • die Abgabe zubereiteter oder nicht zubereiteter Speisen und/oder Getränke,

  • zusammen mit ausreichenden unterstützenden Dienstleistungen,

  • die den sofortigen Verzehr ermöglichen.

  • Die Abgabe von Speisen und/oder Getränken ist nur eine Komponente der gesamten Leistung, bei der der Dienstleistungsanteil überwiegt.

  • Restaurantdienstleistungen sind die Erbringung solcher Dienstleistungen in den Räumlichkeiten des Dienstleistungserbringers.

  • Verpflegungsdienstleistungen sind die Erbringung solcher Dienstleistungen an einem anderen Ort als den Räumlichkeiten des Dienstleistungserbringers.

II. Hintergrund

Verzehrfertig zubereitete Speisen können sowohl im Rahmen einer i.d.R. gem. § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG ermäßigt besteuerten Lieferung als auch im Rahmen einer nicht ermäßigt besteuerten sonstigen Leistung abgegeben werden.

Liegt eine Abgabe im Rahmen einer sonstigen Leistung vor, so wird der gesamte Umsatz (einschließlich der Abgabe der Speisen) dem normalen Steuersatz unterworfen (keine Aufteilung in eine Lieferung und eine sonstige Leistung).

Die Abgrenzung von Lieferungen oder sonstigen Leistungen richtet sich danach, welche Leistungselemente aus der Sicht des Durchschnittsverbrauchers und unter Berücksichtigung des Willens der Vertragsparteien den wirtschaftlichen Gehalt der Leistung bestimmen.

Ob der Dienstleistungsanteil überwiegt, ist nach einer wertenden Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Dienstleistungselemente, die notwendig mit der Vermarktung von Speisen verbunden sind bleiben unberücksichtigt („unschädliche Elemente”) und können die i.d.R. ermäßigte Besteuerung der Lieferung der Speisen nicht gefährden.

Das BMF hatte sich zunächst mit ausführlich mit Einzelbeispielen zu Abgrenzungsfragen geäußert. Nachdem Anpassungen aufgrund verschiedener Urteile des EuGH und des BFH erforderlich waren, wurde das genannte BMF-Schreiben durch das aufgehoben und die neuen Anweisungen in den Abschn. 3.6 UStAE eingefügt.

III. "Unschädliche Elemente” – i.d.R. ermäßigter Umsatzsteuersatz der Speisenlieferung

Folgende Dienstleistungselemente bleiben gem. Abschn. 3.6 Abs. 2 UStAE bei einer wertenden Gesamtbetrachtung unberücksichtigt (keine abschließende Aufzählung):

  • Darbietung von Waren in Regalen

  • Zubereitung von Speisen

  • Gem. Art. 6 Abs. 2 MwStVO gilt die Abgabe von zubereiteten oder nicht zubereiteten Speisen und/oder Getränken mit oder ohne Beförderung, jedoch ohne andere unterstützende Dienstleistung, nicht als Restaurant- oder Verpflegungsdienstleistung

  • Transport der Speisen und Geräte zum Ort des Verzehrs einschließlich der damit in Zusammenhang stehenden Leistungen wie Kühlen und Wärmen, der hierfür erforderlichen Nutzung von besonderen Behältnissen und Geräten sowie der Vereinbarung eines festen Lieferzeitpunkts

  • Verpacken, Beigabe von Einweggeschirr oder -besteck und ähnliche übliche Nebenleistungen

  • Bereitstellung von Papierservietten

  • Abgabe von Senf, Ketchup, Mayonnaise, Apfelmus oder ähnlicher Beigaben

  • Bereitstellung von Abfalleimern an Kiosken, Verkaufsstände, Würstchenbuden etc.

  • Bereitstellung von Verkaufstheken und -tresen sowie Ablagebretter an Kiosken, Verkaufsständen, Würstchenbuden u.s.w. und ähnlicher Einrichtungen und Vorrichtungen, die in erster Linie dem Verkauf der Waren dienen

  • Erstellung von Speiseplänen oder -karten und sonstigen bloßen Leistungsbeschreibungen

  • Allgemeine Erläuterungen des Leistungsangebots

  • Einzug des Entgelts für Schulverpflegung von den Konten der Erziehungsberechtigten

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