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infoCenter (Stand: September 2021)

Werklieferung / Werkleistung

Jochen Wenning

Dieses Dokument wird nicht mehr aktualisiert und entspricht möglicherweise nicht dem aktuellen Rechtsstand.

I. Definition der Werklieferung und Werkleistung

Eine Werklieferung liegt vor, wenn ein Unternehmer bei der Be- oder Verarbeitung eines fremden Gegenstandes selbst beschaffte Stoffe verwendet, die nicht nur Zutaten oder Nebensachen sind (Neudefinition ab 2021). Die Werklieferung wird nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung (Abschn. 3.10 UStAE) wie eine Lieferung behandelt, obwohl in ihr Teile einer Lieferung und Teile einer sonstigen Leistung enthalten sind.

Soweit der Werkunternehmer bei der Be- oder Verarbeitung eines Gegenstandes keine selbst beschafften Hauptstoffe verwendet, sondern lediglich Zutaten oder Nebenstoffe, handelt es sich um eine Werkleistung, die wie sonstige Leistungen behandelt wird.

Die Unterscheidung zwischen einer Werklieferung und einer Werkleistung ist insbesondere in den Fällen der Abgrenzung einer Lohnveredelung an Gegenständen der Ausfuhr und Ausfuhrlieferungen von großer Bedeutung, da die Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen ohne Rücksicht darauf in Betracht kommt, zu welchem Zweck der Gegenstand eingeführt oder erworben wurde.

II. Abgrenzung der Werklieferung zur Werkleistung

Die Werklieferung entspricht im Wesentlichen dem in § 651 BGB geregelten Werklieferungsvertrag, da hier die Übertragung des Eigentums an einer mängelfreien Sache im Vordergrund steht. Die Werkleistung entspricht im Wesentlichen dem in § 631 BGB geregelten Begriff des Werkvertrags.

Bei Bauten auf fremdem Grund und Boden liegt zivilrechtlich mangels Eigentumsverschaffung zwar kein Werkliefervertrag vor, jedoch ist umsatzsteuerlich unter den weiteren Voraussetzungen des § 3 Abs. 4 UStG trotzdem eine Werklieferung anzunehmen.

Für die Frage, ob es sich um einen Hauptstoff oder um einen Nebenstoff bzw. eine Zutat handelt, ist nicht der Wert des Stoffes ins Verhältnis zur Arbeitsleistung zu setzen (Abschn. 3.8 Abs. 2 UStAE). Maßgeblich ist, ob der Stoff nach dem Willen der Vertragsparteien Hauptstoff ist oder nicht. In Zweifelsfällen entscheidet darüber die Verkehrsauffassung.

Die Bereitstellung eines Hauptstoffes, der in das fertige Werk eingeht, durch den Werkunternehmer gibt dem einheitlichen Umsatz das Gepräge. Materialbeistellungen (auch Hauptstoffe) durch den Besteller sind unschädlich. Eine Materialgestellung durch den Besteller (= alle Haupt- und Nebenstoffe werden durch den Besteller zur Verfügung gestellt) führt zu einer Werkleistung (Abschn. 3.8 Abs. 1 UStAE).

Bei Reparaturen beweglicher körperlicher Gegenstände ist grundsätzlich im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu entscheiden, ob die charakteristischen Merkmale einer Lieferung oder einer sonstigen Leistung überwiegen, um zwischen einer Werklieferung und Werkleistung abzugrenzen. Beträgt der auf das bei der Reparatur an einem Beförderungsmittel verwendete Material entfallende Entgeltsanteil mehr als 50 v.H. des Gesamtentgelts, kann davon ausgegangen werden, dass eine Werklieferung vorliegt (Abschn. 3.8 Abs. 6 UStAE).

Ort der Werklieferung ist nach § 3 Abs. 6 UStG der Ort, an dem die Verfügungsmacht über den Gegenstand verschafft wird. Die Werkleistung ist regelmäßig am Belegenheits- oder Tätigkeitsort ausgeführt (§ 3a Abs. 2 UStG).

Verwendet der Werkunternehmer bei der Be- oder Verarbeitung eines Stoffes nicht den vom Besteller beigestellten Stoff, sondern übergibt er ihm einen gleichartigen Stoff, handelt es sich grundsätzlich um eine Werkleistung und nicht um wechselseitige Lieferungen (§ 3 Abs. 10 UStG).

III. Abgrenzung der Lieferung zur Werklieferung

Eine Werklieferung liegt vor, wenn der Werkhersteller für das Werk einen fremden Gegenstand be- oder verarbeitet und dafür selbstbeschaffte Stoffe verwendet, die nicht nur Zutaten oder sonstige Nebensachen sind (Abschn 3.8 Abs. 1 UStAE). Stellt der Unternehmer ein individuell auf den Kunden konstruiertes Werk her, ohne dabei einen fremden Gegenstand zu bearbeiten, liegt eine einfache Lieferung vor. Dies gilt auch dann, wenn z.B. eine nach Kundenwunsch konstruierte Maschine in den Räumlichkeiten des Kunden erst aufgebaut wird. Wird das Wirtschaftsgut hingegen fest mit dem Grund und Boden verbunden oder ein Gebäudebestandteil, liegt eine Bearbeitung eines fremden Gegenstands vor, was zu einer Werklieferung führt.

Führt der Unternehmer neben der Lieferung (z. B. von Pflanzen) weitere Tätigkeiten in diesem Zusammenhang aus (z.B. Einpflanzen), ist zu prüfen, ob ggf. zwei nebeneinanderstehende Hauptleistungen anzunehmen sind (Abschn. 3.10 UStAE).

Für Werklieferungen eines im Ausland ansässigen Werkunternehmers im Inland schuldet der unternehmerisch tätige Leistungsempfänger die Umsatzsteuer nach § 13b UStG (vgl. Abschn. 13b.1 UStAE).

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