Absolviert eine Lehrerin der Hauswirtschaft neben dieser Tätigkeit ein Vollzeitstudium und hat sie deshalb um Stundenermäßigung
bei entsprechend gemindertem Gehalt nachgesucht, so handelt es sich nicht um ein Ausbildungsdienstverhältnis, da die Entlohnung
für das Erteilen von Unterricht erfolgt und nicht für das Studium.
Aufwendungen für ein Erststudium, das einer Lehrerin die Möglichkeit bietet, ihren Fächerkanon zu erweitern und damit die
Möglichkeit eröffnet, eine andere berufliche Stellung zu erlangen, können nur als Ausbildungskosten, nicht aber als Werbungskosten
abgezogen werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): HAAAB-14126
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