Der Umstand, dass ein Arbeitszimmer auch als Durchgangszimmer genutzt wird, steht dem Werbungskostenabzug nicht entgegen.
Muss ein Arbeitszimmer durchquert werden, um ins Badezimmer zu gelangen, führt das noch nicht – typisierend – zu einer nicht
unerheblichen privaten Mitbenutzung des Arbeitszimmers.
Ist das Arbeitszimmer nur zu einem Raum ein Durchgangszimmer, muss nach den Umständen des Einzelfalls gewichtet werden, ob
der Raum so gut wie ausschließlich beruflich genutzt wird. Die bloße Tatsache, dass das Arbeitszimmer kurz durchquert werden
muss, um ins Badezimmer zu gelangen, führt zu keiner privaten Mitbenutzung von nicht nur weit untergeordneter Bedeutung.
Fundstelle(n): ZAAAB-14120
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