Eine Erweiterung i.S.d. § 255 Abs. 2 HGB ist gegeben, wenn nachträgliche Bestandteile in ein Gebäude eingebaut werden, die
bisher nicht vorhanden waren.
Wird ein Gebäude, in dem sich eine Gastwirtschaft und ein kleinerer Lebensmitteleinzelhandel befinden, im Zuge einer einheitlichen
Baumaßnahme durch Einbau eines Restaurantraumes und Verlagerung des Ladens mit Schaffung eines neuen Eingangs, Durchbrechung
bzw. Zumauerung von Wänden etc. umgestaltet, liegen Herstellungskosten vor.
Fundstelle(n): IAAAB-14117
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