Nach amtlichem Vordruck abgegeben sind auch solche Steuererklärungen, die hinsichtlich ihrer drucktechnischen Aufmachung vollständig
dem amtlichen Vordruck entsprechen.
Umsatzsteuervoranmeldungen müssen nicht eigenhändig unterzeichnet sein.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2001 S. 1052 Nr. 19 ZAAAB-13550
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