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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 5 K 533/98

Gesetze: FGO § 65 Abs. 1

Bezeichnung des Gegenstandes des Klagebegehrens gegenüber dem zuständigen Prozessgericht

Leitsatz

  1. Die Bezeichnung des Gegenstandes des Klagebegehrens hat dem Gericht gegenüber zu erfolgen.

  2. Gericht in diesem Sinne ist das die jeweilige Streitsache entscheidende Prozessgericht, d.h. der Senat, vor dem der konkrete Rechtsstreit geführt wird.

  3. Wird ein Verfahrensteil abgetrennt und an den für Umsatzsteuer zuständigen Senat verwiesen, so ist dieser Senat das Prozessgericht für die Umsatzsteuerstreitigkeit. Die Bezeichnung des Gegenstandes des Klagebegehrens betreffend Umsatzsteuer muss deshalb diesem Senat gegenüber erfolgen.

Fundstelle(n):
RAAAB-13531

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