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Finanzgericht München Urteil v. - 13 K 5064/01

Gesetze: EStG § 39 Abs. 1 S. 1EStG § 39 Abs. 6 S. 1 BayKirchStG Art. 13 Abs. 1 S. 2 GG Art. 140 i.V.m. VVRV Art. 136 Abs. 3 S. 2 BV Art. 107 Abs. 5 S. 2 BayKirchStG Art. 18 Abs. 1 S. 1 BayKirchStG Art. 17 Abs. 2 S. 1 AO § 88 Abs. 1 i.V.m. AO § 92 S. 2 Nr. 1AO § 78 Nr. 2 i.V.m. AO § 93 Abs. 1 S. 1AO § 30 Abs. 5 Nr. 1AO § 30 Abs. 2 Nr. 1a

Kompetenz des Bundesministeriums der Finanzen zur Erstellung von Muster für den Ausdruck von LSt-Karten sowie für die Eintragungen, die darauf vorzunehmen sind

Befugnis der Gemeinden als örtlicher Finanzbehörden, Eintragungen zur Konfessionszugehörigkeit auf den LSt-Karten vorzunehmen und diese an die Arbeitgeber weiter zu leiten

Negative Konfessionsfreiheit und Fragerecht nach Art. 136 Abs. 3 Satz 2 WRV

Ausweis der Religionszugehörigkeit auf der Lohnsteuerkarte 2002

Leitsatz

1. Das Recht und die Pflicht des Bundesministeriums der Finanzen, die jährlichen LSt-Karten-Muster mit einer Rubrik über den KLSt-Abzug zu versehen und allgemeine Verwaltungsanweisungen über die darauf vorzunehmenden Eintragungen zu erlassen, folgt für den bayerischen Hoheitsbereich aus Art. 13 Abs. 1 Satz 2 BayKirchStG i.V.m. §§ 3942 f EStG.

2. Die Gemeinde als örtliche Finanzbehörde (Art. 13 Abs. 2 Satz 2 BayKirchStG i.V.m. § 39 Abs. 6 Satz 1 EStG) ist zur Vornahme von Eintragungen über die Religionszugehörigkeit auf den LSt-Karten befugt. Sie darf in diesem Zusammenhang den Arbeitnehmer auch befragen, ob er einer kirchensteuererhebungsberechtigten Religionsgemeinschaft angehört.

3. Auch homosexuellen Arbeitnehmern sind Eintragungen mit dem Inhalt „–„ („kein Kirchensteuerabzug„) zumutbar.

Fundstelle(n):
FAAAB-13454

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