Nachweis des niedrigeren Verkehrswertes bei der Bedarfsbewertung
von Grundstücken
Leitsatz
In die Jahresmiete nach
§ 146 Abs. 2 Satz 2
BewG sind die Betriebskosten nach § 27 Abs. 1 der
Zweiten Berechnungsverordnung nicht mit einzubeziehen.
Der Nachweis für den
niedrigeren Verkehrswert des Grundstücks gem.
§ 146 Abs. 7 BewG
ist regelmäßig durch ein Gutachten des örtlich zuständigen
Gutachterausschusses oder eines öffentlich bestellten und vereidigten
Sachverständigen für die Bewertung von Grundstücken bzw. durch
einen im gewöhnlichen Geschäftsverkehr innerhalb eines Jahres vor
oder nach dem Bewertungsstichtag zustande gekommenen Kaufpreises über das
zu bewertende Grundstück zu führen.
Eine Schätzungsurkunde des
Ortsgerichts ist für den Nachweis des niedrigeren Verkehrswertes gem.
§ 146 Abs. 7 BewG
ungeeignet.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): JAAAB-13350
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