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infoCenter (Stand: August 2022)

Umsatzsteuerliches Besteuerungsverfahren

Jochen Wenning

Dieses Dokument wird nicht mehr aktualisiert und entspricht möglicherweise nicht dem aktuellen Rechtsstand.

I. Definition des umsatzsteuerlichen Besteuerungsverfahrens

Die Umsatzsteuer ist eine Veranlagungssteuer. Besteuerungszeitraum ist grundsätzlich das Kalenderjahr (§ 16 Abs. 1 Satz 2 UStG). Der Unternehmer (§ 2 UStG) hat deshalb für jeden Veranlagungszeitraum eine Umsatzsteuer-Jahreserklärung in Form einer Steueranmeldung (§ 167 AO) abzugeben (§ 150 Abs. 1 Satz 3 AO, § 167 AO). Eine Jahreserklärung, in der der Unternehmer eine Zahllast ermittelt hat, steht einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich (§ 164 AO). Die Zahllast ist einen Monat nach Erklärungseingang fällig (§ 18 Abs. 4 Satz 1 UStG).

Zusätzlich zur Jahreserklärung hat der Unternehmer, soweit er nicht von der Abgabe befreit ist (§ 18 Abs. 2 Satz 3 UStG), bis zum 10. Tag nach Ablauf jedes Voranmeldungszeitraums eine Umsatzsteuervoranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben, in der er die Umsatzsteuer für den Voranmeldungszeitraum selbst zu berechnen hat (§ 18 Abs. 1 Satz 1 UStG). Eine Voranmeldung mit Zahllast steht einer Festsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich (§ 168 AO). Die Vorauszahlung ist am 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums fällig (§ 18 Abs. 1 Satz 3 UStG).

Für Meldezeiträume seit 2013 sind Umsatzsteuer-Voranmeldungen, Anmeldungen von Sondervorauszahlungen und Dauerfristverlängerungen mit einem Zertifikat authentifiziert elektronisch abzugeben (§ 6 StDüV).

Ab dem Veranlagungszeitraum 2018 ist die Umsatzsteuererklärung für steuerlich nicht vertretene Steuerpflichtige zum 31.7. des Folgejahres abzugeben. Steuerlich vertretene Steuerpflichtige haben dann ihre Umsatzsteuer-Jahreserklärung erst am 28.2. (bzw. 29.2.) des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahrs beim Finanzamt einzureichen, wenn nicht eine Vorabanforderung durch das Finanzamt (§ 149 Abs. 4 AO) vorliegt .

Für das Jahr 2019 können steuerlich beratene Unternehmer ihre Umsatzsteuer-Jahreserklärung bis zum fristgerecht einreichen. Nicht beratene Steuerpflichtige können ihre Steuererklärungen für 2020 − abweichend von § 149 Abs. 2 Satz 1 AO − grundsätzlich bis zum (statt regulär bis zum ) abgeben (Art. 97 § 36 Abs. 3 Nr. 3 EGAO). Da dieses Fristende aber auf einen Sonntag fällt, verlängert sich die Frist nach § 108 Abs. 3 AO auf den nächstfolgenden Werktag.

Besonderes Besteuerungsverfahren für Unternehmer die bestimmte elektronische Dienstleistungen in anderen EU-Mitgliedstaat erbringen (MOSS)

Unternehmer im Inland, die in anderen Mitgliedstaaten Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und/ oder auf elektronischem Weg Dienstleistungen an Nichtunternehmer erbringen, können ab 2015 in einem neuen Meldeverfahren (MOSS - Mini-One-Stop-Shop) diese Umsätze in einer einzigen Erklärung für alle Mitgliedstaaten anmelden (§ 18h UStG).

Für innergemeinschaftliche Fernverkäufe und inländische Lieferungen über eine elektronische Schnittstelle und Fernverkäufe von aus dem Drittland eingeführten Gegenständen sind ab dem über das One-Stop-Shop (OSS) (§§ 18i, 18j, 18k UStG) zu besteuern. Das neue Besteuerungsverfahren One-Stop-Shop (OSS) löst das bisherige MOSS ab und ermöglicht die zentrale Anmeldung und Entrichtung der ggf. in unterschiedlichen Mitgliedstaaten anfallenden Umsatzsteuer in nur einem Mitgliedstaat. So können die betroffenen Unternehmer Registrierungen in mehreren Mitgliedstaaten vermeiden.

II. Erklärungspflichtiger Personenkreis

Grundsätzlich ist jeder Unternehmer zur Abgabe von Voranmeldungen und /oder einer Jahreserklärung verpflichtet.

Erklärungspflichtig sind auch Unternehmer und juristische Personen, die ausschließlich:

Privatpersonen und juristische Personen, die Steuerbeträge nach § 6a Abs. 4 Satz 2 UStG oder § 14c Abs. 2 UStG schulden, sind erklärungspflichtig (§ 18 Abs. 4b UStG).

Im Ausland ansässige Unternehmer, die im Inland steuerbare und steuerpflichtige Umsätze ausführen, für die nicht der Wechsel der Steuerschuldnerschaft eintritt, haben Voranmeldungen für die Anmeldungszeiträume abzugeben, in denen Umsätze ausgeführt wurden.

Im Falle der Organschaft (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG) hat ausschließlich der Organträger Voranmeldungen einzureichen, in denen die Umsätze etc. seiner Organtöchter enthalten sind.

III. Voranmeldungszeitraum


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Umsatzsteuerzahllast im vorangegangenen Kalenderjahr
Voranmeldungszeitraum
Frist
≤ 1.000 €
Befreiung von der unterjährigen Abgabepflicht (Auf begründeten Antrag kann der Voranmeldungszeitraum auf Quartal umgestellt werden)
am 31.05. des Folgejahres
≤ 7.500 € und > 1.000 €  (Grundsatz)  
quartalsweise Abgabe der Voranmeldungen
jeweils am 10.04., 10.07., 10.10., 10.01.
> 7.500 €
monatliche Abgabe der Voranmeldungen
am 10. Tag des Folgemonats
> ./. 7.500 €
Wahlrecht des Unternehmers (bis 10.02. des laufenden Kalenderjahres = Ausschlussfrist); Voranmeldungen monatlich abzugeben (Bindungsfrist: ein Kalenderjahr)
10.04., 10.07., 10.10., 10.01. oder 31.05. des Folgejahres
- Neugründungsfälle
- Vorratsgesellschaften Firmenmäntel (ab dem Zeitpunkt der tatsächlichen Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit
monatliche Abgabe der Voranmeldungen
Für die Zeiträume 2021 – 2026 ist die Bestimmung des Voranmeldungszeitraums an Hand des voraussichtlichen Umsatzes im Erstjahr bzw. an Hand des tatsächlichen Umsatzes des Vorjahres nach den vorstehenden Regelungen zu bestimmen. Lediglich eine Befreiung von der Abgabe von Voranmeldungen ist in den ersten beiden Jahren der Tätigkeit ausgeschlossen. (Abschn. 18.7 Abs. 5 UStAE)
10. Tag des Folgemonats
10. Tag des Folgemonats oder
jeweils am 10.04., 10.07., 10.10., 10.01.

Die Eingruppierung der Unternehmer in die o.g. Abgabegruppen wird von Amts wegen im Februar jeden Kalenderjahres vorgenommen.

Die Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen besteht grundsätzlich auch für Zeiträume, in denen der Unternehmer keine Umsätze anzumelden hat. Ggf. sind "Nullmeldungen" abzugeben. Auf die Abgabe von Voranmeldungen kann das Finanzamt jedoch in Einzelfällen (z.B. bei Saisonbetrieben) für einzelne Voranmeldungszeiträume verzichten.

Die Abgabe einer berichtigten Voranmeldung ist nach § 371 Abs. 2a AO als wirksame Teilselbstanzeige anzusehen (Ausnahme vom Vollständigkeitsgebot, § 371 AO).

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