Gesonderte
und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 1997
Leitsatz
1. Dient ein bilanziertes Grundstück
zu mehr als der Hälfte betrieblichen Zwecken, ist es zum Betriebsvermögen
gewillkürt. Das gilt selbst dann, wenn der Grundstückseigentümer die innere
Absicht hatte, einen unbebauten Teil des Grundstücks ausschließlich für private
Zwecke zu nutzen und er die damit verbundenen Aufwendungen nicht als
betrieblichen Aufwand behandelt hat.
2. Nach der Veräußerung des
unbebauten Teils des bilanzierten Grundstücks kann das Teilgrundstück
jedenfalls dann nicht mehr rückwirkend zum vorletzten Bilanzstichtag durch
Entnahme ausgebucht werden, wenn diese Bilanz erst nach der Veräußerung
aufgestellt worden ist.
3. Dem nach dem gestellten
Antrag auf Änderung der Bilanz 1997 zur Bildung einer Rücklage nach
§ 6b Abs. 3 EStG für den Gewinn aus der
Veräußerung des Teilgrundstücks kann nicht entsprochen werden, weil der
erforderliche zeitliche Zusammenhang zwischen der Bilanzänderung und einer
Bilanzberichtigung i. S. des
§ 4 Abs. 2 Satz 2
EStG i.d.F. des StBereinG 1999 nicht vorliegt, wenn der
Antrag auf Bildung der Rücklage erst im finanzgerichtlichen Verfahren und über
zwei Jahre nach dem Erlass des Steuerbescheids gestellt wird, in dem das FA den
Veräußerungserlös steuerlich als Betriebseinnahme erfasst hat (vgl.
IV C 2 – S 2141 –
15/00,
BStBl I 2000, 587).
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): EFG 2002 S. 803 Nr. 13 KÖSDI 2002 S. 13371 Nr. 8 OAAAB-13182
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