Hinreichende Bezeichnung der einzelnen Bestandteile einer
Ladeneinrichtung in einem Investitionszulagenantrag
Keine
Wiedereinsetzung bei Nachreichung der Preise für die Einzelbestandteile
der Ladeneinrichtung nach Ablauf der Abgabefrist
Investitionszulage 1997
Leitsatz
1. Fehlen in einem
Investitionszulagenantrag die Preisangaben zu den einzelnen Bestandteilen einer
Ladeneinrichtung, sind diese nicht hinreichend genau i.S. des § 6 Abs. 3
Satz 2 InvZulG 1996 bezeichnet.
2. Wer sich bei der Abgabe des
Investitionszulagenantrags auf die Entdeckung von rechtlich beachtlichen
Mängeln durch das FA verlässt, muss seine Anträge so früh
stellen, dass er die Mängel auf entsprechende Hinweise des FA noch bis zum
Ablauf der Frist beheben kann, um sich nicht dem Vorwurf einer schuldhaften
Verletzung der Sorgfaltspflicht auszusetzen, der einer Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand entgegensteht.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2003 S. 563 Nr. 8 PAAAB-13173
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