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Thüringer FG Urteil v. - I 898/00 EFG 2003 S. 563 Nr. 8

Gesetze: InvZulG 1996 § 6 Abs. 3 S. 2, InvZulG 1996 § 6 Abs. 1, AO 1977 § 110

Hinreichende Bezeichnung der einzelnen Bestandteile einer Ladeneinrichtung in einem Investitionszulagenantrag

Keine Wiedereinsetzung bei Nachreichung der Preise für die Einzelbestandteile der Ladeneinrichtung nach Ablauf der Abgabefrist

Investitionszulage 1997

Leitsatz

1. Fehlen in einem Investitionszulagenantrag die Preisangaben zu den einzelnen Bestandteilen einer Ladeneinrichtung, sind diese nicht hinreichend genau i.S. des § 6 Abs. 3 Satz 2 InvZulG 1996 bezeichnet.

2. Wer sich bei der Abgabe des Investitionszulagenantrags auf die Entdeckung von rechtlich beachtlichen Mängeln durch das FA verlässt, muss seine Anträge so früh stellen, dass er die Mängel auf entsprechende Hinweise des FA noch bis zum Ablauf der Frist beheben kann, um sich nicht dem Vorwurf einer schuldhaften Verletzung der Sorgfaltspflicht auszusetzen, der einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entgegensteht.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2003 S. 563 Nr. 8
PAAAB-13173

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