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Thüringer FG  v. - III 784/00 EFG 2003 S. 1143 Nr. 16

Gesetze: InsO § 88, AO 1977 § 309 Abs. 2

Pfändung zukünftiger Forderungen

Insolvenzrechtliche Rückschlagsperre

Pfändungs- und Einziehungsverfügung

Leitsatz

1. Eine Pfändungsverfügung ist aufzuheben, wenn sie sich nachträglich als gesetzwidrig erweist.

2. Hat ein Insolvenzgläubiger im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag durch Zwangsvollstreckung eine Sicherung an dem zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögen des Schuldners erlangt, so wird diese Sicherung gemäß § 88 InsO mit der Eröffnung des Verfahrens unwirksam (sogenannte Rückschlagsperre). Innerhalb des § 88 InsO kommt es auf die tatsächliche Vollendung des Pfändungsaktes an; wirksam bleiben nur Maßnahmen, die vor der Monatsfrist beendet sind.

3. Die Pfändung einer zukünftigen Forderung erlangt erst mit ihrem Entstehen Wirksamkeit. Das Pfändungspfandrecht setzt eine konkret bestehende Forderung voraus und gelangt erst zeitgleich mit deren Entstehung zur Existenz.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2003 S. 1143 Nr. 16
VAAAB-13171

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