Kindergeld für Statusdeutsche i.S. von Art. 116 GG; aufschiebende Wirkung von Rechtsmitteln
Leitsatz
1. Anspruch auf Kindergeld haben auch deutsche Staatsangehörige i.S. von Art. 116 GG. Damit eine Person ohne deutsche Staatsangehörigkeit
als Deutsche eingestuft wird, muss sie Flüchtling oder Vertriebene deutscher Volkszugehörigkeit oder Abkömmling deutscher
Staatsangehöriger sein. Ob jemand Statusdeutscher ist, richtet sich nach den Vorschriften des BVFG, die bei der Auslegung
des Artikel 116 GG maßgeblich sind.
2. Das FG darf die Voraussetzungen des BVFG nicht selbst überprüfen. Es ist in seiner steuerlichen Beurteilung an eine Statusentscheidung
der zuständigen Behörde nach dem BVFG gebunden. Diesem Verwaltungsakt kommt Tatbestandswirkung zu und zwar auch dann, wenn
die Entscheidung angefochten wurde. Die aufschiebende Wirkung von Rechtsmitteln gemäß § 80 Abs. 1 VwGO betrifft die Durchsetzbarkeit
des angefochtenen Verwaltungsakts, nicht aber dessen Tatbestandswirkung.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): RAAAB-13155
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