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THÜRINGER FG Urteil v. - II 276/98

Gesetze: EStG § 9 Abs 1 Satz 1, EStG § 33

Aufwendungen eines Berufskraftfahrers wegen Verschmutzung oder Beschädigung privater Kleidung; Aufwendungen eines Arbeitnehmers für Geschenke; Nachweis der Notwendigkeit einer Kurreise; Kosten eines Zivilprozesses als außergewöhnliche Belastung

Leitsatz

1. In dem Zerreißen einer Lederjacke eines Berufskraftfahrers am Garagentor während der Arbeitszeit realisiert sich die ypische, von diesem Beruf ausgehende Gefahr für seine private Vermögensgegenstände. Der Berufskraftfahrer ist bei dem Umgang mit den schweren Fahrzeugen und bei deren Pflege und Wartung regelmäßig dem Risiko ausgesetzt, dass auch seine privaten Kleidungsstücke verschmutzt oder beschädigt werden. Maßgeblich für den als Werbungskosten zu berücksichtigenden Schaden ist nicht der Wert für die Wiederbeschaffung eines gleichwertigen neuen Gegenstandes oder die Anschaffungskosten der beschädigten Sache, sondern der nach steuerlichen Kriterien zu ermittelnde Restwert des zerstörten Gegenstandes.

2. Aufwendungen für Geschenke, die ein Arbeitnehmer mit feststehenden Bezügen zu Gunsten anderer Personen (hier: an den Arbeitgeber und seine Sekretärin) an seiner Arbeitsstelle macht, sind in der Regel keine beruflich veranlassten Werbungskosten.

3. Sehr strenge Anforderungen an den Nachweis der Notwendigkeit einer Heilkur sind insbesondere dann notwendig, wenn die ganze Familie in den schönsten Sommermonaten der Mobiliät am Kurort wegen mit dem eigenen Kraftfahrzeug in eine frei gewählte Unterkunft, in der es die in Kurkliniken üblichen Beschränkungen nicht gibt, an einen Kurort fährt, der auch von normalen Urlaubern besucht wird. In diesen Fällen reicht eine Bezuschussung der Heilkur durch die gesetzlichen Krankenkassen ohne "vertrauensärztliche" medizinische Prüfung und eine nachfolgende Bestätigung durch den Amtsarzt, dass die Familie an einer Heilkur teilgenommen hat, nicht zur steuerlichen Anerkennung als außergewöhnliche Belastung aus.

4. Kosten eines Zivilprozesses können nur dann als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, wenn auf Grund der besonderen Gegebenheiten des Einzelfalls die Führung des Prozesses zwangsläufig ist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
TAAAB-13150

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