Eigenheimzulage bei Erwerb einer Eigentumswohnung im sanierten Zustand
Leitsatz
Der Fördergrundbetrag nach § 9 Abs. 2 EigZulG für eine im Jahr 1998 im sanierten Zustand erworbene Eigentumswohnung in einem
1960 erbauten Gebäude bemisst sich auf jährlich 2,5 v.H. der Bemessungsgrundlage, höchstens 2.500 DM, wenn die Sanierungsmaßnahmen
weder zur Herstellung einer Wohnung bei Vollverschleiß, noch zur Herstellung einer Wohnung geführt haben, indem sie zu einer
über den ursprünglichen Zustand des Gebäudes hinausgehenden wesentlichen Verbesserung (§ 255 Abs. 2 Satz 1 HGB) geführt hätten,
keine Herstellung im Sinne § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB durch "Erweiterung" der Wohnung darstellen, sondern als typische Erhaltungsaufwendungen
i.S. des R 157 EStR zu beurteilen sind.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2001 S. 751 Nr. 14 EAAAB-13142
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