Rücknahme der vorläufigen Bestellung eines Steuerberaters
Leitsatz
1. In die für die Zulassung als Helfer in Steuersachen (Steuerbevollmächtigter) nach der MdF-AnO vom erforderliche
langjährige (hier mindestens zehn Jahre) Erfahrung auf dem Gebiet des Steuerrechts kann die Dauer der Lehrzeit in steuer-
und wirtschaftsberatenden Berufen (hier: Ausbildung zum Steuerfachgehilfen) nicht einbezogen werden.
2. Die Rücknahme der vorläufigen Bestellung als Steuerbevollmächtiger wegen Rechtswidrigkeit (§ 46 Abs. 1 Satz 2 1. Alt. StBerG)
verstößt auch nach der Teilnahme an dem Überleitungsseminar nach § 40 a Abs. 1 Satz 3 StBerG nicht gegen den aus dem Rechtsstaatsprinzip
(Art. 20 Abs. 3 GG) abzuleitenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Fundstelle(n): JAAAB-13136
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