Investitionszulagenschädliche Betriebseinstellung innerhalb
der dreijährigen Verbleibensfrist
Investitionszulage 1990
sowie Zinsen hierzu
Leitsatz
1. Eine aktiv am Wirtschaftsleben
teilnehmende Betriebsstätte im investitionszulagenrechtlichen Sinne liegt
nicht vor, wenn innerhalb der dreijährigen Bindungsfrist die eigentliche
Unternehmenstätigkeit aus betriebswirtschaftlichen Gründen
(Unrentabilität) in der Betriebsstätte endgültig eingestellt
wird und die geförderten Wirtschaftsgüter entweder verschrottet
werden oder funktionslos auf dem Betriebsgelände verbleiben. Dies gilt
auch dann, wenn nach Ablauf der Frist – zeitlich begrenzt–
Tätigkeiten in der Betriebsstätte stattfinden, die darauf abzielen,
bereits angebahnte oder künftige Geschäfte über andere
Betriebsstätten des Unternehmens abzuwickeln.
2. Zur Maßgeblichkeit des
einkommensteuerlichen Anschaffungs- und Herstellungskostenbegriffs für den
Bereich der
Investitionszulagenverordnung vom
(hier: Anwendung der §§
7,
10 DM-Bilanzgesetz).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): KAAAB-12959
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