Beteiligte und anzuwendendes Verfahrensrecht für Antrag auf
Aufhebung eines bestandskräftigen Rücknahmebescheids der Bestellung
zum Steuerbevollmächtigten
Wiederaufgreifen eines
Verwaltungsverfahrens
Leitsatz
1. Trotz der Übertragung der
Zuständigkeit für die Rücknahme der Bestellung von
Steuerberatern nach
§ 46 Abs. 4 StBerG in der Neufassung
durch das Gesetz zur Änderung von Vorschriften über die
Tätigkeit der Steuerberater vom (BGBl I
2000, 874) – 7. StBÄndG – auf die
Steuerberaterkammern verbleibt es für den Fall der vor dem
erfolgten Rücknahme einer vorläufigen Bestellung als Steuerberater i.
S. von
§ 40a StBerG a. F. bei den bisherigen
Beteiligten (hier: weitere Passivlegitimation der Oberfinanzdirektion).
2. Ist ein Bescheid, mit dem die
Bestellung zum Steuerbevollmächtigten zurückgenommen worden ist,
bestandskräftig geworden, so ist ein Antrag auf Aufhebung dieses
Rücknahmebescheids verfahrensrechtlich nicht nach den Vorschriften des
Verwaltungsverfahrensgesetzes, sondern nach der
Abgabenordnung zu behandeln (hier:
§ 130 AO 1977).
3. Zu den Voraussetzungen der
Bestellung zum Steuerbevollmächtigten nach § 70 der
Steuerberaterordung der DDR.
Fundstelle(n): EFG 2002 S. 228 Nr. 4 MAAAB-12873
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