Kindergeld: Eigene Einkünfte und Bezüge eines in
Ausbildung befindlichen volljährigen Kindes
Ausbildungsbeihilfen
Familienleistungsausgleich
Leitsatz
1. Die einem in Ausbildung
befindlichen volljährigen Kind neben der Ausbildungsvergütung
zugeflossene Bundesausbildungsbeihilfe ist für Zwecke der Ermittlung der
eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes nicht um einen darin
enthaltenen Fahrtkostenanteil zu vermindern. Ersatzleistungen von dritter Seite
sind vielmehr im Jahr des Zuflusses als Einnahmen bei der jeweiligen
Einkunftsart zu erfassen.
2. Die Einkünfte des Kindes aus
nichtselbständiger Arbeit sind nicht um Unterkunftskosten zu kürzen,
die im Rahmen einer wegen des Ausbildungsdienstverhältnisses
begründeten sogenannten unechten doppelten Haushaltsführung
angefallen sind. Ein erhöhter Lebensbedarf des Kindes für eine
auswärtige Unterbringung ist bei der Bemessung des Jahresgrenzbetrages
nach
§ 32 Abs. 4 Satz 2
EStG bereits berücksichtigt. Etwas anderes kann nur
ausnahmsweise dann gelten, wenn die Voraussetzungen des
§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5
EStG erfüllt sind.
Fundstelle(n): HAAAB-12785
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