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Sächsisches FG Urteil v. - 5 K 2623/02 (Kg)

Gesetze: EStG 2002 § 32 Abs. 4 S. 2, EStG 2002 § 70 Abs. 4, EStG 2002 § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5

Kindergeld: Eigene Einkünfte und Bezüge eines in Ausbildung befindlichen volljährigen Kindes

Ausbildungsbeihilfen

Familienleistungsausgleich

Leitsatz

1. Die einem in Ausbildung befindlichen volljährigen Kind neben der Ausbildungsvergütung zugeflossene Bundesausbildungsbeihilfe ist für Zwecke der Ermittlung der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes nicht um einen darin enthaltenen Fahrtkostenanteil zu vermindern. Ersatzleistungen von dritter Seite sind vielmehr im Jahr des Zuflusses als Einnahmen bei der jeweiligen Einkunftsart zu erfassen.

2. Die Einkünfte des Kindes aus nichtselbständiger Arbeit sind nicht um Unterkunftskosten zu kürzen, die im Rahmen einer wegen des Ausbildungsdienstverhältnisses begründeten sogenannten unechten doppelten Haushaltsführung angefallen sind. Ein erhöhter Lebensbedarf des Kindes für eine auswärtige Unterbringung ist bei der Bemessung des Jahresgrenzbetrages nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG bereits berücksichtigt. Etwas anderes kann nur ausnahmsweise dann gelten, wenn die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG erfüllt sind.

Fundstelle(n):
HAAAB-12785

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