1. Aufwendungen für betrieblich
motivierte Fortbildungslehrgänge können auch dann Betriebsausgaben
sein, wenn mit dem Ausbildungsgegenstand zwangsläufig eine
persönliche Selbsterfahrung oder Nutzungsmöglichkeit verbunden ist.
2. Finden die Lehrgänge an
auswärtigen Orten von allgemeintouristischem Interesse statt, unterliegen
die neben den eigentlichen abzugsfähigen Kursgebühren anfallenden
Verpflegungs- und Übernachtungskosten insgesamt der
Abzugsbeschränkung des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG, wenn der Tagesablauf
der Lehrgänge die Nutzung von Freizeitangeboten nicht nahezu völlig
ausschließt.
Fundstelle(n): EFG 2003 S. 1464 Nr. 20 StB 2004 S. 131 Nr. 4 GAAAB-12593
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