Bei dem in Form des
„Kassenberichtes” geführten Kassenbuch müssen die
Notizen über den täglichen Kassenendbestand, nicht aufbewahrt werden,
wenn ihnen lediglich eine Transportfunktion zukommt; es muss aber täglich
der Kassenendbestand ermittelt werden. Beim fortlaufend geführten
Kassenbuch muss keine tägliche Feststellung des Kassenendbestandes
er-folgen; es müssen aber die Aufzeichnungen über die Tageseinnahmen
aufbewahrt werden.
Zuschätzungen zu den
Umsatzerlösen können u.a. aufgrund einer Kalkula-tion oder aufgrund
eines Sicherheitszuschlages erfolgen. Die Zuschätzungen können sich
aber nur dann auf beide Methoden gleichzeitig stützen (eine
Zuschätzung aufgrund Kalkulation und eine weitere Zuschätzung als
Unsicherheitszuschlag), wenn sie nicht an dieselben Unsicherheiten
anknüpfen.
Das Finanzgericht kann einen
unberechtigten Unsicherheitszuschlag im Ergebnis ausgleichen, indem es von
einem höheren Rohaufschlagsatz bei der Kalkulation ausgeht.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2003 S. 1437 Nr. 20 NWB-Eilnachricht Nr. 43/2005 S. 3631 MAAAB-12591
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