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FINANZGERICHT DES SAARLANDES Urteil v. - 1 K 134/00

Gesetze: EStG § 4 Abs. 4, EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7

Aufwendungen zur Ausbildung als Yoga-Lehrerin

Leitsatz

1. Aufwenungen einer früher als Krankenschwester tätigen und im Anschluss daran in Ausbildung zur Farbberaterin befindlichen Stpfl. für eine Yoga-Ausbildung (Übungsleitergrundkursgebühren und Übungsleiterprüfungsgebühren nebst Prüfungsnebenkosten) sind bis zum Tag ihrer Prüfung als Yoga-Grundkurs-Übungsleiterin als echte Ausbildungskosten für einen neuen Beruf lediglich nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG beschränkt abzugsfähig.

2. Aufwendungen einer im Anschluss an die Übunglseiterprüfung als selbständige Yoga-Lehrerin Tätigen für einen Lehrgang "Yoga für Kinder" und für die Weiterbildung zur (höher qualifizierten) Yogalehrerin sind voll als Betriebsausgaben abziehbare betriebliche Fortbildungskosten i. S. des § 4 Abs. 4 EStG.

Fundstelle(n):
XAAAB-12369

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