Der Arbeitnehmer, der von seinen - auch angelernten - Fähigkeiten her in der Lage ist, eine Fachkraft zu ersetzen, und auch
an Stelle einer Fachkraft eingesetzt ist, ist selbst Fachkraft i. S. v. § 40a Abs. 3 Satz 3 EStG (Anschluss an , BStBl II 1986, 681).
Wird der Arbeitnehmer nur zu einem ganz untergeordneten Teil (im Streitfall zwischen 11 und 12 %) als Fachkraft eingesetzt,
so scheidet eine volle wie auch eine anteilige Qualifikation als Fachkraft aus. Der Arbeitnehmer ist in diesem Fall insgesamt
Aushilfskraft.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2002 S. 1136 Nr. 18 EFG 2002 S. 1390 EFG 2002 S. 1390 Nr. 21 EAAAB-12251
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