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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil v. - 4 K 2619/98 EFG 2001 S. 1513

Gesetze: AStG § 6 Abs. 1, EStG § 17, BewG § 9 Abs. 2, VwZG § 5 Abs. 2

Erfordernis des Annahmewillens für eine wirksame Zustellung; Rechtsschutzbedürfnis für das Begehren eines höheren Ansatzes des Wertes der Beteiligung nach § 6 Abs. 1 Satz 3 AStG i. V. m. §§ 9 Abs. 2, 11 Abs. 1 und 3 BewG

Ansatz eines Paketzuschlags bei einer 25 % überschreitenden Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft im Rahmen der Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG

Leitsatz

1. Eine wirksame Zustellung an den Prozessbevollmächtigten ist dann nicht bewirkt, wenn dieser mangels Annahmewillen das zuzustellende Schriftstück und das nicht ausgefüllte Empfangsbekenntnis unverzüglich an die zustellende Behörde zurücksendet.

2. Der Klage, mit der der Ansatz eines höheren Wertes im Rahmen der Wegzugsbesteuerung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 und 3 AStG i. V. m. § 17 EStG und §§ 9 Abs. 2 und 11 Abs. 1 und 3 BewG begehrt wird, fehlt dann nicht das Rechtsschutzsbedürfnis, wenn dieser Ansatz im Rahmen der Besteuerung bei tatsächlichem Verkauf der Anteile nach § 6 Abs. 1 Satz 5 AStG zu einem Verlust führen würde, der sich steuerlich ggf. durch Verlustrück- bzw. Verlustvorträge in mindestens gleicher Höhe auswirken würde.

3. Bei der Bewertung einer Beteiligung von 29,13 % am Grundkapital einer börsennotierten Aktiengesellschaft ist grundsätzlich ein Paketzuschlag nach § 11 Abs. 3 BewG in Höhe von 10 % gerechtfertigt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2001 S. 1348 Nr. 24
EFG 2001 S. 1513
XAAAB-12129

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