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Finanzgericht Nürnberg Urteil v. - IV 397/2001 EFG 2003 S. 873

Gesetze: ErbStG § 23 Abs. 1, ErbStG § 23 Abs. 2

Ausübung des Wahlrechts nach § 23 Abs. 1 ErbStG nicht fristgebunden

Leitsatz

§ 23 Abs. 1 ErbStG sieht für die Ausübung des Wahlrechts weder eine Frist vor, noch ist die nach dieser Vorschrift einmal getroffene Wahl der Besteuerung nach dem Jahreswert unwiderruflich. Deshalb kann die Wahl der Besteuerung nach dem Jahreswert noch geändert werden, solange die Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung steht.

Fundstelle(n):
DStRE 2003 S. 1048 Nr. 17
EFG 2003 S. 873
RAAAB-11895

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