Zuordnung eines Anteils (25 v. H.) an einer vermögensverwaltenden GmbH zum notwendigen Betriebsvermögen bei einer allgemeinen
Unternehmensberatung
Leitsatz
Nach der Rechtsprechung des BFH ist ein Wirtschaftsgut jedenfalls dann zum notwendigen Betriebsvermögen zu rechnen, wenn ihm
zugleich eine konkrete betriebliche Funktion zukommt. Bei einer GmbH-Beteiligung eines selbständigen Gewerbetreibenden ist
dies der Fall, wenn die Beteiligung - ihrer Art und Funktion nach - für die betriebliche Tätigkeit des Steuerpflichtigen von
erheblichem Vorteil ist.
Ohne Rücksicht auf den betrieblichen Förderzweck können Beteiligungen auch bereits deshalb zu einem Betriebsvermögen gehören,
weil sie einen Vermögenszugang darstellen, der betrieblich veranlaßt ist.
Zu den Voraussetzungen für das Vorliegen eines gewerblichen Grundstückshandels.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2002 S. 730 Nr. 12 EFG 2002 S. 913 EFG 2002 S. 913 Nr. 14 KÖSDI 2002 S. 13412 Nr. 9 EAAAB-11804
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