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Finanzgericht Nürnberg Urteil v. - VI 289/98 EFG 2002 S. 515

Gesetze: AO § 227

Kein Billigkeitserlass bestandskräftig festgesetzter Steuern

Leitsatz

Bestandskräftig gewordene Steuerbescheide können grundsätzlich im Billigkeitsverfahren nicht mehr auf ihre sachliche und inhaltliche Richtigkeit überprüft werden. Die Billigkeitserlass ist nicht dazu bestimmt, das schuldhafte Versäumnis eines Rechtsbehelfs oder die Folgen von Säumnissen während eines Rechtsbehelfsverfahrens auszugleichen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2002 S. 591 Nr. 9
EFG 2002 S. 515
EFG 2002 S. 515 Nr. 9
ZAAAB-11794

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