Änderung eines Steuerbescheides wegen neuer Tatsachen
Leitsatz
Bestehen keine anderslautenden vertraglichen Vereinbarungen, so entsteht der Anspruch des beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers
auf die Gewinntantieme mit Ende des jeweiligen Geschäftsjahres und wird mit Feststellung des Jahresabschlusses fällig. Dem
Alleingesellschafter oder beherrschenden Gesellschafter einer GmbH fließen Beträge, die ihm die GmbH schuldet, bereits im
Zeitpunkt der Fälligkeit zu.
Enthält die unter Mitwirkung eines Steuerberaters angefertigte Einkommensteuererklärung keine Angaben über den Zufluß bzw.
die Ausbezahlung einer Gewinntantieme, so verletzt das Finanzamt nicht seine Ermittlungspflicht, wenn es eigene Ermittlungen
hierzu unterlässt.
Fundstelle(n): VAAAB-11778
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