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Finanzgericht Nürnberg Urteil v. - V 246/97 EFG 2001 S. 689

Gesetze: AO § 110, EStG § 1a, EStG § 46 Abs. 2 Nr. 8, EStG § 50 Abs. 4, EStG § 50 Abs. 5

Wiedereinsetzung wegen Versäumnis der Antragsfrist nach § 50 Abs. 5 EStG

Leitsatz

Einem beschränkt steuerpflichtigen tschechischen Staatsbürger ist für die versäumte Antragsfrist auf Veranlagung nach § 50 Abs. 5 EStG keine Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn seit dem Ende der versäumten Frist ein Jahr vergangen ist.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
EFG 2001 S. 689
NAAAB-11733

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