Auswirkung einer rückwirkenden Stundung auf gegebene Aufrechnungslage bei abgetretener Forderung
Leitsatz
Durch Hinausschieben der Fälligkeit einer Steuerforderung fällt grds. eine Voraussetzung der Aufrechnung weg. Die Finanzbehörde
kann daher mit einer gestundeten Forderung nicht aufrechnen, sie muss vielmehr die Stundung vor der Aufrechnung widerrufen.
Die o.a. Grundsätze gelten nicht für rückwirkende Stundungen. Durch die (rückwirkende) Hinausschiebung der Fälligkeit werden
die materiell-rechtlichen Verzugsfolgen aufgehoben, sodass mangels Fälligkeit keine Säumniszuschläge entstehen. Die rückwirkende
Stundung stellt sich damit als Vollstreckungsschutz und Verzicht des FA auf die bislang angefallenen Säumniszuschläge dar.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2003 S. 1292 Nr. 21 EFG 2003 S. 1433 EFG 2003 S. 1433 Nr. 20 DAAAB-11570
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