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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 6 K 872/00 EFG 2003 S. 1433

Gesetze: AO § 46, AO § 226 Abs. 1, BGB § 387, BGB § 389

Auswirkung einer rückwirkenden Stundung auf gegebene Aufrechnungslage bei abgetretener Forderung

Leitsatz

  1. Durch Hinausschieben der Fälligkeit einer Steuerforderung fällt grds. eine Voraussetzung der Aufrechnung weg. Die Finanzbehörde kann daher mit einer gestundeten Forderung nicht aufrechnen, sie muss vielmehr die Stundung vor der Aufrechnung widerrufen.

  2. Die o.a. Grundsätze gelten nicht für rückwirkende Stundungen. Durch die (rückwirkende) Hinausschiebung der Fälligkeit werden die materiell-rechtlichen Verzugsfolgen aufgehoben, sodass mangels Fälligkeit keine Säumniszuschläge entstehen. Die rückwirkende Stundung stellt sich damit als Vollstreckungsschutz und Verzicht des FA auf die bislang angefallenen Säumniszuschläge dar.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2003 S. 1292 Nr. 21
EFG 2003 S. 1433
EFG 2003 S. 1433 Nr. 20
DAAAB-11570

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