Der Betrieb eines Technologiezentrums durch ein gemeindliches Energieversorgungsunternehmen kann mangels technisch-wirtschaftlicher
Verknüpfung nicht in Form einer Organschaft erfolgen
Leitsatz
Eine Organschaft kommt nur in Betracht, wenn die Organgesellschaft nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse wirtschaftlich
und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist.
Nach dem Gesetzeswortlaut kann auf die Prüfung der wirtschaftlichen Eingliederung ein selbständiges Tatbestandsmerkmal einer
Organschaft nicht verzichtet werden.
Betätigt sich der Organträger auf dem Sektor der Energiewirtschaft durch Lieferung von Energie und Wasser und wird dieser
Unternehmenszweck durch die Organgesellschaft weder gefördert noch ergänzt, so daß es an einem wirtschaftlichen Zusammenhang
dergestalt fehlt, dass sich beide Unternehmen als Teile einer wirtschaftlichen Einheit darstellen, kommt eine Organschaft
nicht in Betracht.
Fundstelle(n): EFG 2000 S. 650 BAAAB-11536
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