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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 4 K 193/00 EFG 2002 S. 889

Gesetze: AO § 31 Satz 3, AO § 155 Abs. 4, AO § 173 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 63 Abs. 1 Nr. 2, EStG § 65 Abs. 1 Nr. 2

Ermittlungspflicht der Behörde und Erklärungspflicht des Antragstellers bei missverständlichen Fragen im Antragsformular betr. Kindergeld

Leitsatz

  1. Auf das Kindergeld als Steuervergütung (vgl. § 31 Satz 3 EStG) sind die Vorschriften der AO 1977 hinsichtlich der Steuerfestsetzung und Änderung von Steuerbescheiden anzuwenden.

  2. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben ist es der Familienkasse verwehrt, über § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO eigene Pflichtverletzungen zu Lasten des Kindergeldempfängers auszugleichen. Das gilt nur unter der Voraussetzung, dass der Kindergeldempfänger seinerseits die ihm obliegenden Mitwirkungspflichten erfüllt hat.

  3. Eine lückenhafte Unterrichtung der Kindergeldkasse schließt es i.d.R. aus, gegenüber einer Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO zu Ungunsten des Kindergeldempfängers Ermittlungsfehler der Behörde geltend zu machen. Haben sowohl der Empfänger als auch die Behörde eine Pflichtverletzung zu vertreten, ist der Schweregrad abzuwägen und danach zu entscheiden.

  4. Ist eine Frage in einem Fragebogen missverständlich formuliert, kann dem Antragsteller u.U. kein Vorwurf gemacht werden, wenn er daraufhin eine erhebliche Tatsache unzutreffend für unerheblich hält und nicht erklärt.

  5. Bei missverständlichen Fragen darf die Behörde nicht ohne Weiteres darauf vertrauen, dass die Sachverhaltsdarstellung bzw. die Antwort des Kindergeld-Antragstellers zutreffend ist.

Fundstelle(n):
EFG 2002 S. 889
EFG 2002 S. 889 Nr. 14
FAAAB-11458

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