Überträgt der Ehemann ihm gehörendes Betriebsvermögen gegen Rentenzahlung an einen Dritten und ist die Rente an ihn und die
Klägerin (Ehefrau) als Gesamtgläubiger (§§ 428 ff. BGB) zu zahlen, so ist der Rentenanspruch i.d.R. ausschließlich dem Ehemann
zuzurechnen
Leitsatz
§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG erfasst auch sog. unbenannte ehebedingte Zuwendungen, die von einem Ehegatten im Rahmen der Ehe als
Beitrag zur Verwirklichung oder Ausgestaltung, Erhaltung oder Sicherung der ehelichen Lebensgemeinschaft erbracht werden.
Der objektive Tatbestand der freigebigen Zuwendung i.S.d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG verlangt, dass die Leistung des Zuwendenden
zu einer Bereicherung des Bedachten auf seine Kosten führt. Die Bereicherung muss objektiv unentgeltlich sein.
Für die Aufteilung eines gemeinsamen Rentenanspruchs zwischen Gesamtgläubigern ist - sofern keine anderweitige Regelung getroffen
ist - der Entstehungsgrund der Rente maßgebend.
Die Regelung des § 430 BGB ist eine reine Hilfsregel, die nur anzuwenden ist, wenn sich aus dem Rechtsverhältnis der Gesamtgläubiger
zueinander kein anderer Aufteilungsmaßstab entnehmen lässt.
Fundstelle(n): DStRE 2002 S. 693 Nr. 11 EFG 2002 S. 480 EFG 2002 S. 480 Nr. 8 KÖSDI 2002 S. 13309 Nr. 6 XAAAB-11439
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