Bekanntgabe eines Steuerbescheides; Duldungsvollmacht des Bevollmächtigten
Leitsatz
1. Nach § 122 Abs. 1 Satz 3 AO kann der Verwaltungsakt auch gegenüber einem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden. Für das
FA besteht ein Ermessensspielraum, ob es einen Bescheid dem Stpfl. selbst oder dem Bevollmächtigten bekannt gibt. Gleiches
gilt, wenn der Bescheid zugestellt wird.
2. Auch wenn kein Empfangsbevollmächtigter bestellt ist, kann ein Bescheid dem Bevollmächtigten zugestellt werden.
3. Einen durch die mehrfache Entgegennahme von Steuerbescheiden erzeugten Rechtsschein der Bevollmächtigung muss sich ein
Stpfl. zurechnen lassen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2003 S. 1184 Nr. 19 EFG 2003 S. 278 EFG 2003 S. 278 Nr. 5 QAAAB-11382
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