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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 1 K 61/00 EFG 2002 S. 177

Gesetze: BewG § 22 Abs. 3BewG § 22 Abs. 4 Nr. 2BewG § 36 Abs. 1BewG § 40 Abs. 1BewG § 41 Abs. 1 Nr. 1 LandschaftschutzVO § 5 Abs. 1

Fehlerbeseitigende Wertfortschreibung nur auf den Beginn des Kalenderjahres, in dem der konkrete Fehler dem Finanzamt angezeigt wurde; kein Abschlag wegen Landschaftsschutz, wenn die Landschaftsschutzverordnung die bisherige Nutzung der Flächen weiterhin gestattet

Leitsatz

  1. Gem. § 22 Abs. 3 BewG findet eine Fortschreibung auch zur Beseitigung eines Fehlers der letzten Fortschreibung statt. Dabei ist nach § 22 Abs. 4 Nr. 2 BewG Fortschreibungszeitpunkt der Beginn des Kalenderjahres, in dem der Fehler dem Finnzamt bekannt wird. Der bereits im Vorjahr ohne die Anzeige des konkreten Mangels der bisherigen Einheitsbewertung gestellte Antrag ist für den Fortschreibungszeitpunkt nicht maßgebend.

  2. Beim Einheitswert ist ein Abschlag wegen Auflagen des Landschaftschutzes nicht zu machen, wenn nach der Landschaftschutzverordnung die bisherige Nutzung der Flächen weiterhin gestattet ist. Denn nur diese ist Grundlage der Bewertung.

Fundstelle(n):
EFG 2002 S. 177
EFG 2002 S. 177 Nr. 4
LAAAB-11375

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