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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 1 K 344/97 EFG 2002 S. 800

Gesetze: BewG § 10 Abs. 2BewG § 10 Abs. 3BewG § 19 Abs. 1 Nr. 2BewG § 95 Abs. 1BewG § 109 Abs. 1 Seeschifffahrtsrichtlinien

Nachträgliche wertaufhellende Tatsachen zur Bestimmung des Teilwertes eines Seeschiffes

Leitsatz

  1. Die zahlenmäßige Ermittlung von Teilwerten ist häufig schwierig und kaum exakt durchführbar. Zur Erleichterung hat die Verwaltung Richtlinien herausgegeben, die im Regelfall für die Besteuerung verbindlich sind.

  2. Zu derartigen Richtlinien gehören auch die Seeschifffahrtsrichtlinien. Diese enthalten den ausdrücklichen Vorbehalt, dass ein abweichender Wert (gegenüber dem Buchwert) vorgreiflich ist, wenn er nachgewiesen wird.

  3. Der Auseinandersetzungswert ist als Teilwert anzusetzen, wenn er zwischen Personen vereinbart wird, die nicht miteinander verwandt sind und gegensätzliche finanzielle Interessen verfolgen.

Fundstelle(n):
EFG 2002 S. 800
EFG 2002 S. 800 Nr. 13
HAAAB-11359

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