Die Tätigkeit eines Sprachheilpädagogen zählt weder zu einem Katalogberuf noch zu einer den Katalogberufen ähnlichen Tätigkeit
i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG.
Die Tätigkeit eines Sprachheilpädagogen ist mit einem in § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG genannten Heilberuf nicht vergleichbar,
weil es dazu keiner Erlaubnis bedarf.
Die von den Krankenkassen erteilte Zulassung kann die staatliche Erlaubnis nicht ersetzen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2001 S. 1166 Nr. 21 EFG 2001 S. 1315 VAAAB-11311
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