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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 11 K 650/98 EFG 2002 S. 897

Gesetze: EStG § 3 Nr. 9, EStG § 38, EStG § 42d Abs. 1

Steuerfreiheit von Abfindungen wegen einer vom Arbeitgeber veranlassten Auflösung des Dienstverhältnisses

Leitsatz

  1. Der Arbeitgeber haftet für die von ihm einzubehaltende und abzuführende Lohnsteuer.

  2. Abfindungen wegen einer vom Arbeitgeber veranlassten Auflösung des Dienstverhältnisses sind nur dann nach § 3 Nr. 9 EStG steuerfrei, wenn die Abfindung gerade durch die Auflösung des Dienstverhältnisses veranlasst ist.

  3. Bei der Kausalität kann nicht allein darauf abgestellt werden, dass zwischen Zahlung und aufgelöstem Dienstverhältnis ein ursächlicher Zusammenhang im Sinne einer „conditio sine qua non„ besteht. Der einfache Kausalzusammenhang reicht nicht aus; vielmehr muss die Abfindung gerade durch die Auflösung des bisherigen Dienstverhältnisses bedingt sein (Anschluss an , BStBl II 1993, 447)

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
EFG 2002 S. 897
WAAAB-11247

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