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FG MÜNSTER Urteil v. - 9 K 6925/98 K EFG 2000 S. 396

Gesetze: KStG § 17 S 2 Nr 1, KStG § 14 S 1, HGB § 272 Abs 2 Nr 4, HGB § 301, AktG § 291 Abs 1

Körperschaften

Leg - ein - Hol - Zurück: Auch nach Beendigung einer Organschaft weiter möglich

Leitsatz

Die Auflösung einer während des Bestehens einer körperschaftsteuerlichen Organschaft (in vertraglicher Zeit) aus freiwilligen Zuzahlungen der Gesellschafter gebildeten Rücklage führt nicht zu einer Gewinnabführung an den Organträger. Die aufgelöste Kapitalrücklage kann an die Gesellschafter ausgeschüttet werden (kein Ausschluss des Leg - ein - Hol - Zurück - Verfahrens).

Fundstelle(n):
DStRE 2000 S. 593 Nr. 11
EFG 2000 S. 396
NAAAB-11195

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