Rechtliche Einordnung und
Voraussetzungen anschaffungsnahen Aufwandes
Leitsatz
1) Anschaffungsnahe Aufwendungen
für ein Haus sind kein Teil des Anschaffungsgeschäfts in Form von
Herstellungskosten. Sie stellen nachträgliche Herstellungskosten dar, wenn
die Aufwendungen zu einer über den ursprünglichen Zustand
hinausgehenden wesentlichen Verbesserung des Objekts führen.
2) Typische Erhaltungs- und
Modernisierungsaufwendungen stellen auch dann keine Herstellungskosten dar,
wenn sie umfangreich sind und zu einer Werterhöhung des Hauses
führen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2001 S. 519 Nr. 10 EFG 2000 S. 1316 PAAAB-11031
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