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FG Münster Beschluss v. - 4 V 6194/02 E EFG 2003 S. 1317

Gesetze: EStG § 23 Abs 1 S 1, EStG § 23 Abs 1 S 1 Nr 2, FGO § 69, BVerfGG § 35, EStG 2000 § 23 Abs 1

Verfahren:

Aussetzung der Vollziehung wegen verfassungsrechtlicher Bedenken gegen § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG 2000 - (BStBl. II 2003, 74) wegen möglicher Verfassungswidrigkeit des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1b EStG 1997

Leitsatz

1) Es ist ernstlich zweifelhaft i.S. des § 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO, ob § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG 2000 - ebenso wie § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1b EStG 1997 - wegen struktureller Vollzugshindernisse mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

2) Wird die Durchsetzung des Steueranspruchs bereits wegen struktureller Vollzugshindernisse weitgehend vereitelt, kann im Rahmen der Interessenabwägung nicht angenommen werden, das öffentliche Interesse an einer geordneten Haushaltsführung sei ausnahmsweise höher zu bewerten als das Interesse des Antragstellers an der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes (a.A. , EFG 2003, 557).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2003 S. 1317
EFG 2003 S. 1317 Nr. 18
GAAAB-11021

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