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Finanzgericht München Urteil v. - 9 K 5171/88

Gesetze: AO § 162AO § 140AO § 141AO § 142AO § 143AO § 144AO § 145AO § 146AO § 147AO § 148AO § 157 Abs. 2EStG § 4 Abs. 1EStG § 5HGB § 238HGB § 239HGB 240 HGB § 242 ff.FGO § 48 Abs. 1KO § 104

Klagebefugnis des stillen Gesellschafters;

Schätzung des Gewinns bei fehlender Ordnungsmäßigkeit der Buchführung;

formeller Bilanzenzusammenhang;

Erfolgswirksame Nachbuchung von Verbindlichkeiten aus den Vorjahren.

Leitsatz

1. Bei einer atypisch stillen Gesellschaft trifft die Pflicht, Bücher zu führen und Jahresabschlüsse zu fertigen, allein den Geschäftsinhaber, nicht den stillen Gesellschafter. Werden Jahresabschlüsse nur im Auftrag des stillen Gesellschafters gefertigt, ist das Finanzamt zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen berechtigt. Die im Auftrag des stillen Gesellschafter gefertigten Jahresabschlüsse können jedoch bei der Schätzung der Höhe des Gewinns von Bedeutung sein.

2. Eine Buchführung, die mit nahezu siebenjähriger Verspätung erstellt worden ist, nicht vollständig ist und im einzelnen nicht nachvollziehbare Bilanzpositionen enthält, entspricht nicht den Anforderungen der §§ 238 Abs. 1 Satz 2 bis 3 HGB, 145 Abs. 1 AO und ist – da es sich um schwerwiegende sachliche Mängel handelt – ohne Beweiswert.

3. Die vom Konkursverwalter nach § 104 Konkursordnung aufgestellte Vermögensübersicht kann die kaufmännische Inventur zum Bilanzstichtag nicht ersetzen.

4. Die Grundsätze über die erfolgswirksame Berücksichtigung von Fehlern aus vorangegangenen und bestandskräftig veranlagten Wirtschaftsjahren im Rahmen des formellen Bilanzenzusammenhangs sind nicht anwendbar, wenn auch in den Vorjahren Gewinnschätzungen vorgenommen worden sind. Voraussetzung für die ergebniswirksame Korrektur von Fehlern aus früheren Veranlagungszeiträumen im Rahmen des formellen Bilanzenzusammenhangs ist ferner, dass sich mit Sicherheit feststellen lässt, dass eine fehlerhafte Bilanzierung zu einem unzutreffenden Gewinn in den Vorjahren geführt hat und nicht ein lediglich ergebnisneutraler Fehler vorliegt. Die Nachweispflicht dafür trifft den Steuerpflichtigen.

Fundstelle(n):
AAAAB-10599

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