Kindergeld für in Berufsausbildung befindliches Kind;
eigene Einkünfte und Bezüge des Kindes;
zeitanteiliger Arbeitnehmerpauschbetrag;
Kosten für Familienheimfahrten und Unterkunft als besondere Ausbildungskosten.
Leitsatz
1. Besteht ein Kindergeldanspruch für ein volljähriges, in Berufsausbildung befindliches Kind nur für einen Teil des
Kalenderjahres, weil die Berufsausbildung während des Jahres beendet wird und hatte das Kind nur während eines Teils
des Ausbildungsabschnittes eigene Einkünfte, so wird für die Berechnung der eigenen Einkünfte des Kindes der Arbeitnehmerpauschbetrag
im Verhältnis der Ausbildungsmonate mit eigenen Einkünften zu den Monaten, in denen das Kind während des gesamten
Kalenderjahres Einkünfte erzielt hat, angesetzt.
2. Bei auswärtiger Unterbringung des Kindes für die Zeit der Berufsausbildung sind Kosten für Familienheimfahrten zum
Ort, in dem sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Kindes befindet, als besondere Ausbildungskosten abzuziehen.
Fundstelle(n): IAAAB-10579
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