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Finanzgericht München Beschluss v. - 6 V 1633/02

Gesetze: FGO § 69

Höhe der Sicherheit bei AdV wegen unbilliger Härte

Leitsatz

Eine für die Bemessung einer Sicherheitsleistung angeforderte Vermögensaufstellung muss glaubhaft gemacht werden. Für die Glaubhaftmachung kann jedoch nicht mehr verlangt werden, als im Rahmen der eidesstaatlichen Versicherung verlangt werden könnte.

Fundstelle(n):
ZAAAB-10488

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