Keine Veranlasser-Spendenhaftung bei nachträglicher
Aberkennung der Gemeinnützigkeit der Körperschaft
keine Veranlasserhaftung gem. § 10b Abs. 4 Satz 2 2. Abs. EStG bei
nachträgliches Aberkennung der Gemeinnützigkeit
Haftung für Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und
Gewerbesteuer
Leitsatz
1. Der Haftungstatbestand nach §
10b Abs. 4 Satz 2, 2. Alt. EStG (sog. Veranlasserhaftung) umfasst nicht die
Fälle, in denen Spenden für Zwecke verwendet werden, die mangels
nachträglicher Aberkennung der Gemeinnützigkeit des
Zuwendungsempfängers nicht (mehr) steuerbegünstigt sind.
2. Im Gegensatz zur Ausstellerhaftung
(§ 10b Abs. 4 Satz 2 1. Alt. EStG) kommt es bei der Veranlasserhaftung auf
ein Verschulden der handelnden Personen hinsichtlich der Fehlverwendung der
Spendengelder nicht an.
3. Eine Fehlverwendung der Spenden
ist gegeben, wenn der Spendenbetrag nicht zu dem in der Spendenbestätigung
angegebenen steuerbegünstigten Zweck verwendet wurde.
4. Für eine Veranlasserhaftung
kommt als Haftungsschuldner grundsätzlich die natürliche Person, die
die fehlerhafte Verwendung der Spendenmittel veranlasst hat, daneben aber auch
die Empfängerkörperschaft in Betracht, wenn sie sich das
Fehlverhalten ihres Repräsentanten oder Amtrsträgers zurechnen lassen
muss. Die –bei einem Verein aus § 31 BGB abgeleitete–
Haftung des Vereins für Handlungen des Vorstands oder anderer
satzungsmäßiger Vertreter beschränkt sich auf Handlungen, die
diese Organe als Vertreter des Vereins ausgeführt haben.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2003 S. 1262 Nr. 21 EFG 2003 S. 1258 EFG 2003 S. 1258 Nr. 17 ZAAAB-10462
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