Qualifikation eines Gewinns, den die beiden einzigen
Kommanditisten einer Bauträger-KG aufgrund der Kündigung des
Gesellschaftsvertrages erzielen
Gewerbesteuermessbetrag
1993
(der A GmbH & Co. KG)
Leitsatz
Kündigen die beiden einzigen
Kommanditisten einer Bauträger-KG den Gesellschaftsvertrag mit der Folge,
dass ihr Anteil am Gesellschaftsvermögen im Wege der Anwachsung auf den
Komplementär als Gesamtrechtsnachfolger übergeht, so ist der daraus
entstehende Veräußerungsgewinn bzw. Aufgabegewinn als laufender,
nicht nach § 16 EStG begünstigter Gewinn in den Gewerbeertrag
einzubeziehen, soweit er aus der Aufdeckung stiller Reserven von
Grundstücken des Umlaufvermögens erwachsen ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2003 S. 738 Nr. 12 EFG 2003 S. 703 EFG 2003 S. 703 Nr. 10 INF 2003 S. 286 Nr. 8 RAAAB-10362
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